Wie Sie womöglich festgestellt haben, werden Ihnen die Auszahlungen der Meldevergütungen für ältere Meldungen bis 2021 abgelehnt.

Die Krankenkassen (größtenteils AOK) begründen das mit der Verjährung der Sozialleistungen nach § 45 SGB I. Diese ist im Grunde genommen korrekt, bezieht sich jedoch nicht auf die Meldevergütungen. Die Vereinbarung zu Meldevergütungen ist im § 65 SGB V geregelt, demnach kann die Anwendung des § 45SGB I für die Krebsregistermeldungen nicht stattfinden.

Die AOK Rheinland-Pfalz ist zum jetzigen Zeitpunkt die erste Krankenkasse, die die Anwendung der Verjährung auf das Meldedatum bezieht.